Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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  • 1. Geltungsbereich/Salvatorische Klausel
    • 1.1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den folgenden Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben.
    • 1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
    • 1.3. Soweit wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller – insbesondere aus Kulanzgründen – auf die Geltendmachung unserer vertraglichen Rechte im Einzelfall verzichten, so bedeutet dies keinen generellen Verzicht auf die zukünftige Ausübung unserer vertraglichen Rechte.
    • 1.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.
  • 2. Angebot und Vertragsabschluss
    • 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers.
    • 2.2. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch Fax oder EMail) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der für die Belieferung an uns erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen.
    • 2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnissen von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller von uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und evt. gewerbliche Schutzrechte vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.
    • 2.4. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Soweit Dritte – insbesondere Handelsvertreter und angestellte Reisende – unsere Produkte vertreiben, sind sie mangels besonderer Vollmacht nicht berechtigt, in unserem Namen und mit Wirkung für und gegen uns Erklärungen abzugeben.
  • 3. Preise und Zahlungen
    • 3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen.
    • 3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens vier Monate liegen.
    • 3.3. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb der mit ihm vereinbarten Fristen zu bezahlen. Bei überschreiten der vereinbarten Frist, kommt er ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Evt. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ab Verzugseintritt sind wir gegenüber Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. sowie für jedes Mahnschreiben eine Pauschale von 7,50 € zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    • 3.4. Eine Zahlungsverpflichtung – abgesehen von der Barzahlung – gilt erst dann als erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag endgültig unserem Konto gutgeschrieben wurde. Dies gilt auch bei Zahlungen per Scheck. Gehört der Besteller einem Zentralregulierungsverband an, so gilt die Zahlung erst dann als bewirkt, wenn und soweit sie vom Zentralregulierungsverband an uns weitergeleitet wurde. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
    • 3.5. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
    • 3.6. Soweit im Einzelfall ein Skontoabzug für den Fall der Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart wird, so steht diese Vereinbarung unter der Bedingung, dass sämtliche früheren berechneten Wareneinkäufe innerhalb des sich aus Ziffer 3.3. ergebenden Zeitraums bezahlt werden/wurden.
    • 3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind, in keinem Fall aber mit an ihn abgetretenen Ansprüchen. Rechte des Bestellers zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen und keine angemessene Absicherung anbieten.
    • 3.8. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas Anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.
    • 3.9. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die geSeite samte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Solange dies nicht erfüllt ist oder u.U. in anfechtbarer Weise erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.
  • 4. Beschaffenheit der Kaufsache
    • 4.1. Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten, Abbildungen und anderen konkreten Beschreibungen der Produkte – auch im Internet -, die jederzeit bei uns eingesehen werden können und auf Aufforderung auch jederzeit übersandt werden. Die genannten Angaben werden weder zugesichert noch garantiert.
    • 4.2. Die Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener Pflege negativ entwickeln. Die Pflegeanweisungen, die in den in Ziffer 4.1. angegebenen Informationsmaterialien enthalten sind oder auf anderem Wege dem Besteller bekannt gemacht werden, sind daher in jedem Fall zu beachten.
    • 4.3. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. So bleiben Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % vorbehalten.
    • 4.4. Der Besteller ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.
  • 5. Liefer- und Leistungszeit
    • 5.1. Von uns genannte Ablade-, Versand-, Abgangs- oder Ankunftszeiten sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart und zugesichert – grundsätzlich unverbindlich.
    • 5.2. Ausdrücklich vereinbarte und zugesicherte Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, und vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt.
    • 5.3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und –maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als eine Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
    • 5.4. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teilrechnungen sind zulässig.
    • 5.5. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt – z. B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.
    • 5.6. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gem. vorstehender Ziffer 5.2. berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch in den in Ziffer 5.2. genannten Fällen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.
    • 5.7. Bei Abrufaufträgen ist die Ware bis zu den vereinbarten Terminen abzunehmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Ware spätestens bis zum Ablauf des 24. Monats nach dem eintreffen der Ware an unserem Lager abzunehmen. Erfüllt der Besteller seine Abnahmeverpflichtung nicht, gerät er unmittelbar in Abnahmeverzug und wir können die Ware an ihn berechnen. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, befindet er sich sofort in Abnahmeverzug und wir können die Ware an ihn berechnen.
    • 5.8. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
  • 6. Gefahrübergang
    • 6.1. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere gewerbliche Niederlassung verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten tragen. Die Entladung der Ware zählt zu den Pflichten des Bestellers. Klauseln wie „Lieferung frei....“ oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkostentragung zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.
    • 6.2. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über.
  • 7. Haftung bei Mängeln
    • 7.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren und typischen Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.
    • 7.2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Pflege durch den Besteller oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn die gelieferte Ware vom Besteller weiterverarbeitet, bearbeitet oder verändert worden ist.
    • 7.3. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewährleistung für den Zeitraum von einem (1) Jahr ab Lieferung. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung in nachfolgender Ziffer 8.
    • 7.4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist, uns eine angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen, wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30 % des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
    • 7.5. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    • 7.6. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung.
    • 7.7. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
    • 7.8. Bei unerheblichen Mängeln, insbesondere bei handelsüblichen oder technisch bedingten geringen und wertmäßig unerheblichen Abweichungen von Sortiment, Qualität, Farbe, Maßgenauigkeit, Gewicht, Ausrüstung oder Design der gelieferten Waren (insbesondere im Verhältnis der Waren untereinander sowie in Bezug auf unsere Prospekte und Listen) steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.
    • 7.9. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. Wir haften nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.
    • 7.10. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; dies gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
  • 8. Schadenersatzansprüche
    • 8.1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grenzen den nachgewiesenen Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für uns bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Besteller nicht abwendbar war.
    • 8.2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    • 8.3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
    • 8.4. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nur bei erheblichen Pflichtverletzungen durch uns verlangen.
    • 8.5. Die Beweislast für die Ursächlichkeit einer Werbung für die Kaufentscheidung liegt bei dem Besteller. Beruft sich der Besteller auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher Äußerung oder Werbung durch uns, den Hersteller oder seinen Gehilfen, so obliegt dem Besteller der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war. Der Besteller muss beweisen, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet war. Ist der Besteller Verbraucher, so gilt diese Regelung nicht. Vielmehr wird innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen worden.
    • 8.6. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
  • 9. Eigentumsvorbehalt
    • 9.1. Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
    • 9.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern bestimmte Pflegemaßnahmen erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen.
    • 9.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.
    • 9.4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir – unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages – berechtigt, die Ware sofort, d.h. ohne Rücktritt vom Vertrag, zurückzuverlangen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware herauszugeben. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
    • 9.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
    • 9.6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt – jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.
    • 9.7. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufern gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.
    • 9.8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.
  • 10. Gewerbliche Schutzrechte
    • 10.1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
    • 10.2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
    • 10.3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und dem Liefergegenstand zu.
  • 11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährungshemmung
    • 11.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • 11.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen – auch bei frachtfreien Lieferungen -, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.
    • 11.3 Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.
    • 11.4. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.


Stand: 24.06.2010

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